Regelungen der ISH
Satzung von A - Z

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Name des Vereins lautet:

 

Initiative Stadtbremische Häfen e.V.

 

Der Sitz des Vereins ist Bremen

 

Der Zweck des Vereins ist die nachhaltige Vertretung und Förderung der Interessen der Mitglieder bei öffentlichen Verwaltungen der Stadt, der BRD und der EU, bei politischen Parteien sowie anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen.

 

Ziele des Vereins sind die Förderung von Hafen- und angrenzenden Wertschöpfungsaktivitäten, die Mitwirkung bei der Akquisition von Wirtschaftsansiedlungen sowie die Mitwirkung bei der Planung von Verkehrs- und sonstigen Infrastruktur- und Förderungsmaßnahmen.

 

Der Verein verfolgt keine politischen Ziele.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des folgenden Jahres.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person oder einer Gesellschaft im Sinne des HGB beantragt werden, die Hafen- und/oder Immobilieninteressen im Gebiet der stadtbremischen Häfen hat oder dem Zweck der Interessengemeinschaft dienen will.
Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes durch einfache Mehrheit.

Mit dem Beschluss wird die Aufnahme rechtswirksam.
Die Ablehnung des Aufnahmegesuches braucht nicht begründet zu werden.

Die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder sind: den Zweck der Interessengemeinschaft nach besten Kräften zu fördern;
die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des

Vorstandes und der von ihm beauftragten Personen zu beachten;
den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod der natürlichen Person oder Liquidation der juristischen Person/Gesellschaft im Sinne des HGB.

Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die dem Verein gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten unberührt.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des entsprechenden Mitglieds gegenüber dem Verein.

§ 6 Austritt und Ausschluss

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Austrittserklärung bei der Geschäftsstelle. Erfolgt er später, verbleibt dem Verein ein Anspruch auf Zahlung des nächstfälligen Jahresbeitrages, auch wenn das Mitglied die Leistungen des Vereins nicht mehr in Anspruch nimmt.

 

Der Ausschluss des Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt hat, wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

 

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Unternehmens

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand. Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.

§ 8 Geschäftsführer

Der Verein hat einen Geschäftsführer.

 

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.

 

Der Geschäftsführer hat seine Aufgaben im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu erledigen und Weisungen des Vorstandes zu beachten.

 

Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers im einzelnen werden in einem Geschäftsführervertrag geregelt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlungen

In die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung fallen:

 

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl der Rechnungsprüfer;
  • Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen;
  • Genehmigung des Haushaltsplanes;
  • Satzungsänderungen
  • Eingehen von Verbindlichkeiten über € 5.000,00 im Einzelfall jährlich, soweit solche Verbindlichkeiten nicht durch den genehmigten Haushaltsplan gedeckt sind.
  • Auflösung des Vereins

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres nach Ablauf des vorhergesehenen Geschäftsjahres mit einer Frist von 1 Monat ab Postaufgabe unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

 

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Alle Anträge – auch solche des Vorstandes – sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung für alle Mitglieder zugänglich in der Geschäftsstelle auszulegen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit mit der
in § 10 genannten Frist einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie müssen einberufen werden, wenn dies 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder per Unterschrift verlangen. Bei der Einberufung ist der Grund der Einberufung anzugeben. Im übrigen gelten die Vorschriften des §10.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.


Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Versammlung unterschrieben sein muss.


Das Protokoll ist spätestens am 30. Tag nach der Versammlung in der Geschäftsstelle für einen Monat auszulegen. Einsprüche gegen das Protokoll sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder durch Handzeichen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

Wahlen zum Vorsand erfolgen in Block- oder Einzelwahl mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Stellt ein Mitglied den Antrag auf geheime Abstimmung, so entscheidet darüber die Mehrheit durch Handzeichen.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

dem Vorsitzenden
einem Stellvertreter
6 weiteren Mitgliedern

 

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; der Vorstand bleibt aber darüber hinaus grundsätzlich bis zur satzungsgemäßen Neubestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung nach Maßgabe seines Geschäftsverteilungsplans, seiner Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für allgemeine und spezielle Aufgaben zu bestellen.

 

Der Vorsitzende ist Sprecher des Vorstandes; er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes. Er übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes und des Geschäftsführers aus. Er hat in allen Ausschüssen Anwesenheitsrecht. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.

§ 15 Rechnungsprüfer, Jahresabschuss und Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 1 Jahr gewählt.

 

Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
Dieser Jahresabschluss ist von den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht abzufassen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, sich während des Geschäftsjahres von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der ordnungsgemäßen Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins zu überzeugen. Beanstandungen und Empfehlungen sind aktenkundig zu machen und dem Vorstand zu unterbreiten.

§ 16 Mitteilungspflicht

Beschlüsse über Änderungen in der Besetzung des Vorstandes, der Satzung sowie die Auflösung des Vereins sind dem Registergericht und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28. August 2003 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen in Kraft.

§ 18 Auflösung

Über die Auflösung kann nur eine besondere zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.

 

Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.

 

Falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstands alleinvertretungsberechtigter Liquidator.


Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29. August 2003 errichtet.

Der Name des Vereins in § 1 Abs. 1 und der Zweck in § 1 Abs. 4 wurde auf der Gesellschafterversammlung vom 2. Mai 2007 geändert.

 

gezeichnet

 

Carl Berninghausen, Jörg Conrad, Robert O. Drewes, Berend Erling, Dieter Wandel, Jürgen Schweinfurth, Heinz-Herbert Wallner

 

 

 

Dokumente:

>> Aufnahmeantrag zum herunterladen.

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